AGB für Anzeigenkunden

Medialeistungen Print

Ziffer 1 „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.

Ziffer 2 Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

Ziffer 3 Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

Ziffer 4 Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

Ziffer 5 Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

Ziffer 6 Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

Ziffer 7 Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

Ziffer 8 Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

Ziffer 9 Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

Ziffer 10 Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlages, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für die grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

Ziffer 11 Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzlichen Frist mitgeteilt werden.

Ziffer 12 Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

Ziffer 13 Die Stornierung eines Auftrages ist bis zum Anzeigenschluss kostenfrei. Bereits entstandene Kosten (Satzkosten, Portogebühren etc.) werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei Stornierung eines Auftrages nach dem Anzeigenschlusstermin bzw. nicht rechtzeitigem Einreichen von Druckunterlagen wird eine Stornogebühr in Höhe von 100 % des für die entsprechende Ausgabe beauftragten Auftragsvolumens in Rechnung gestellt. Die Stornierung eines Auftrages muss bis zum jeweiligen Anzeigenschlusstermin dem Verlag in Textform vorliegen.

Ziffer 14 Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlungen leistet, wird die Rechnung sofort nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, ab Rechnungsdatum anlaufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

Ziffer 15 Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

Ziffer 16 Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

Ziffer 17 Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

Ziffer 18 Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie
bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 %
bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15 %
bei einer Auflage bis zu 500.000 Exemplaren 10 %
bei einer Auflage über 500.000 Exemplaren 5 %
beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte. Eine Auflagenminderung aus Gründen der Ziffer 24 dieser AGB bleibt unberücksichtigt.

Ziffer 19 Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet.

Ziffer 20 Erfüllungsort ist Augsburg. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand Augsburg. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand Augsburg vereinbart.

Ziffer 21 Alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Agentur gegenüber ihrem Auftraggeber, betreffend die Insertion und eventuelle Zusatzkosten, sind an den Verlag abgetreten. Die Agentur ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie sie der vertragsgemäßen Zahlungspflicht dem Verlag gegenüber nachkommt. Der Verlag ist grundsätzlich berechtigt, die Abtretung offenzulegen und die Forderung selbst einzuziehen.

Ziffer 22 Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag vom Anspruch Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er storniert sein sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen stornierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche gegen den Verlag zu.

Ziffer 23 Eingesandtes Bildmaterial muss frei von Rechten Dritter sein.

Ziffer 24 Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, illegalem Arbeitskampf, rechtswidriger Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung, Pandemien (wie z. Bsp. durch SARS-CoV-2) und dergleichen – sowohl im Betrieb von Forum Zeitschriften und Spezialmedien GmbH als auch in fremden Betrieben, derer sich Forum Zeitschriften und Spezialmedien GmbH zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, hat Forum Zeitschriften und Spezialmedien GmbH Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Printanzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit 80 Prozent der im Durchschnitt der letzten vier Quartale verbreiteten oder auf andere Weise zugesicherten Auflage von Forum Zeitschriften und Spezialmedien GmbH ausgeliefert worden ist.

 

Medialeistungen Digital

  1. Werbeauftrag
    1. “Werbeauftrag” im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Schaltung eines Werbemittels oder mehrerer Werbemittel in Informations- und Kommunikationsdiensten, insbesondere dem Internet, zum Zwecke der Verbreitung.
    2. Für den Werbeauftrag gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste des Anbieters, die einen wesentlichen Vertragsbestandteil bildet. Die Gültigkeit etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder sonstiger Inserenten ist, soweit sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen.
      Bei Aufträgen für Werbeschaltungen, die sich auf Online-Medien und andere Medien beziehen, gelten die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das betreffende Medium entsprechend.
  2. Werbemittel
    Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen.
    Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
  3. Vertragsschluss
    1. Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Vertrag grundsätzlich durch schriftliche oder durch E-Mail erfolgende Bestätigung des Auftrags zustande. Auch bei mündlichen oder fernmündlichen Bestätigungen liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
    2. Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur zustande, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen. Soll ein Werbungtreibender Auftraggeber werden, muss er von der Werbeagentur namentlich benannt werden. Die Anbieter sind berechtigt, von den Werbeagenturen einen Mandatsnachweis zu verlangen.
    3. Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten innerhalb eines Werbeauftritts (z.B. Banner-, Pop-up-Werbung) bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen oder durch E-Mail geschlossenen Vereinbarung.
  4. Abwicklungsfrist
    Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht des Auftraggebers zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Vertragsabschluss abzuwickeln.
  5. Auftragserweiterung
    Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 4 genannten Frist unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazität auch über die im Auftrag genannte Menge hinaus weitere Werbemittel abzurufen.
  6. Nachlasserstattung
    1. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Anbieter zu erstatten.
    2. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Werbemitteln innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Vertrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Der Anspruch auf den Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.
  7. Datenanlieferung
    1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben der Anbieter entsprechende Werbemittel rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern.
    2. Die Pflicht des Anbieters zur Aufbewahrung des Werbemittels endet drei Monate nach seiner letztmaligen Verbreitung.
    3. Kosten des Anbieters für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderung des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.
  8. Chiffrewerbung
    1. Für den Fall, dass Chiffrewerbung geschaltet werden kann, werden die Eingänge vier Wochen aufbewahrt oder gespeichert. Zuschriften, die in dieser Zeit nicht abgeholt oder abgerufen wurden, werden vernichtet bzw. gelöscht.
    2. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 50g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen werden nicht entgegengenommen. Eingehende E-Mails werden nur bis zu einer Datenmenge von 300 Kilobyte pro E-Mail weitergeleitet.
  9. Ablehnungsbefugnis
    1. Der Anbieter behält sich vor, Werbeaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – abzulehnen bzw. zu sperren, wenn – deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder – deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder – deren Veröffentlichung für den Anbieter wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist.
    2. Insbesondere kann der Anbieter ein bereits veröffentlichtes Werbemittel zurückziehen, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Inhalte des Werbemittels selbst vornimmt oder die Daten nachträglich verändert werden, auf die durch ein Link verwiesen wird und hierdurch die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt werden.
  10. Gewährleistung des Auftraggebers
    1. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber stellt den Anbieter im Rahmen des Werbeauftrags von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen können. Ferner wird der Anbieter von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Anbieter nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
    2. Der Auftraggeber überträgt dem Anbieter sämtliche für die Nutzung der Werbung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Online-Medien.
    3. Die Gewährleistungspflichten des Auftraggebers bezüglich gebuchter Online-Werbung bestimmt sich nach dem gebuchten Zeitraum. Der Auftraggeber hat während der gesamten Laufzeit des Vertrages die Webseiten bzw. Dokumente, auf die von der Online-Werbung verlinkt werden soll, aufrecht zu erhalten.
    4. Der Verlag ist nicht verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Werbemittel bzw. Inhalte auf deren Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit, Seriosität, Qualität und/oder Freiheit von Fehlern zu überprüfen und übernimmt dafür weder ausdrücklich noch konkludent die Gewähr oder die Haftung.
  11. Gewährleistung des Anbieters
    1. Der Anbieter gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Als Leistungsnachweis gelten ausschließlich die über den Ad-Server des Anbieters erhobenen Daten. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler. Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere vor, wenn er hervorgerufen wird – durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/ oder Hardware (z. B. Browser) oder – durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder – durch Rechnerausfall aufgrund Systemversagens – durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxies (Zwischenspeichern) oder – durch einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert. Bei einem Ausfall des Ad-Servers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10 Prozent der gebuchten Zeit) im Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalls. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
    2. Bei ungenügender Wiedergabequalität des Werbemittels hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzwerbung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels beeinträchtigt wurde. Bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Ersatzwerbung, hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.
    3. Sind etwaige Mängel bei den Werbungsunterlagen nicht offenkundig, so hat der Auftraggeber bei ungenügender Veröffentlichung keine Ansprüche. Das gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten Werbeschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht vor Veröffentlichung der nächstfolgenden Werbeschaltung auf den Fehler hinweist.
    4. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Störungen, die aus Mängeln oder Unterbrechung des Rechners des Auftraggebers sowie der Kommunikationswege vom Auftraggeber zu den Servern des Anbieters entstehen.
    5. Soweit die Werbemittel nicht auf einem Server des Verlags liegen, sondern durch den Server eines Dritten ausgeliefert werden (sog. Redirect-Verfahren) und der Auftraggeber insoweit, dem Verlag das Werbemittel über Mitteilung der URL des Werbemittels auf dem Server des Auftraggebers bzw. des Dritten bereitstellt, übernimmt der Verlag keine Gewährleistung und keine Haftung für die Auslieferung der Daten über das Internet sowie auch nicht bzgl. der sich daraus ergebenden weiteren Risiken, wie z.B. fehlerfreie Auslieferung und Beschaffenheit des Werbemittels und die Datensicherheit.
  12. Leistungsstörungen
    Fällt die Durchführung eines Auftrages aus Gründen aus, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (etwa softwarebedingt oder aus anderen technischen Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streiks, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z. B. anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrages nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters bestehen.
  13. Haftung
    1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Anbieters, seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht für die Haftung für zugesicherte Eigenschaften und für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im letzten Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens.
    2. Bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung gegenüber Unternehmern dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  14. Preisliste
    1. Es gilt die im Zeitpunkt der Auftragserteilung im Internet veröffentlichte Preisliste. Gegenüber Unternehmen bleibt eine Änderung vorbehalten. Für vom Anbieter bestätigte Aufträge sind Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn sie vom Anbieter mindestens einen Monat vor Veröffentlichung des Werbemittels angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.
    2. Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Werbeagenturen und sonstige Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preislisten des jeweiligen Anbieters zu halten.
  15. Zahlungsverzug
    1. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen und Einziehungskosten berechnet. Der Anbieter kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen.
    2. Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen den Anbieter, auch während der Laufzeit des Vertrages, das Erscheinen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
  16. Stornierung
    Die Stornierung eines Digital-Auftrages ist bis 10 Tage vor dem gebuchten Veröffentlichungstermin kostenfrei. Bereits entstandene Kosten (Redaktionelle Leistungen, Satzkosten etc.) werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei Stornierung nach der 10-Tages-Frist bzw. nicht rechtzeitigem Einreichen der Werbemittel wird eine Stornogebühr in Höhe von 100% des für den Erscheinungstermin beauftragten Auftragsvolumens in Rechnung gestellt. Die Stornierungen von Werbeaufträgen müssen gegenüber dem Verlag in Textform erfolgen.
  17. Informationspflichten des Anbieters
    Soweit nichts anderes vereinbart ist, obliegt es dem Anbieter, innerhalb von zehn Werktagen nach Ausführung des Auftrags folgende Informationen für den Auftraggeber zum Abruf bereitzuhalten:
    – die Zahl der Zugriffe auf das Werbemittel
    – die Ausfallzeit des Ad-Servers, soweit sie eine zusammenhängende Stunde überschreitet.
  18. Datenschutz
    Der Werbeauftrag wird unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt.
  19. Erfüllungsort
    Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Anbieters. Soweit Ansprüche des Anbieters nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz.
    Es gilt deutsches Recht. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Anbieters vereinbart, wenn der Vertrag schriftlich geschlossen wurde.

 

Medialeistungen Events

  1. Geltungsbereich
    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Forum Zeitschriften und Spezialmedien GmbH (im Folgenden „Veranstalter“) und Austellern, Partnern und Sponsoren (im Folgenden „Partner“) der Veranstaltungen des Verlagsbereiches Bau- und Immobilienzeitschriften (im Folgenden: „Veranstaltung“).
  2. Veranstalter
    Veranstalter der Veranstaltung ist die Forum Zeitschriften und Spezialmedien GmbH, Mandichostr. 18, 86504 Merching
  3. Zustandekommen von Verträgen
    1. Die Übersendung von Informationsmaterial und Ausstellerunterlagen stellt ein unverbindliches Angebot dar, sich als Partner an der Veranstaltung zu beteiligen. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn beiderseitig (ggf. elektronisch) eine nachweisbare Zustimmung vorliegt.
    2. Sofern nur ein einseitig durch den Partner unterzeichneter Vertrag oder Auftrag vorliegt, kommt ein Vertrag spätestens dann zustande, wenn der Veranstalter dem Partner die Partnerschaft anderweitig bestätigt, die Leistungserbringung beginnt oder eine Rechnung übersendet.
  4. Durchführung der Veranstaltung; Änderungen; Abbruch
    1. Das geplante Datum, der geplante Ort der Veranstaltung ergeben sich aus dem Angebot/Vertrag.
    2. Der Veranstalter ist zudem berechtigt, das Veranstaltungsdatum zu ändern und/oder die Veranstaltung in gleichwertige Räumlichkeiten in einer anderen Stadt bzw. Gemeinde zu verlegen („Verlegung“) oder die Veranstaltung vollständig abzusagen („Absage“), wenn berechtigte Gründe (wirtschaftlicher, organisatorischer oder sonstiger Natur) hierfür vorliegen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine Durchführung der Veranstaltung aufgrund von behördlichen oder gesetzlichen Einschränkungen (z.B. im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie oder einem vergleichbaren Ereignis) am geplanten Tag oder am geplanten Ort nicht oder nicht in der geplanten Form möglich ist. Der Veranstalter wird den Partner über Verlegung oder Absage frühestmöglich informieren.
    3. Sofern der Partner im Falle einer Verlegung am neuen Veranstaltungsdatum oder am neuen Veranstaltungsort nicht an der Veranstaltung teilnehmen möchte, ist er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dieser ist innerhalb von einer Woche nach der Anzeige der Verlegung gegenüber dem Veranstalter in Textform zu erklären. Tritt der Partner nicht vom Vertrag zurück, besteht der Vertrag für das veränderte Datum bzw. den veränderten Veranstaltungsort fort. Im Falle einer Absage der Veranstaltung werden dem Partner bereits geleistete Zahlungen erstattet. Erfolgt die Absage aufgrund von Umständen, die nicht durch den Veranstalter zu vertreten sind, so bleibt der Partner insoweit zur (Teil-)Zahlung verpflichtet, als Leistungen durch den Veranstalter bereits erbracht wurden (z.B. Anzeigen schon veröffentlicht wurden).
    4. Die Veranstaltungsdauer, das Veranstaltungsprogramm, der Veranstaltungsablauf und die Veranstaltungszeiten sind (sofern und soweit schon feststehend) in den Unterlagen zur Veranstaltung sowie auf der Website des Veranstalters einzusehen und können zudem jederzeit beim Veranstalter angefragt werden. Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, diesbezügliche Änderungen vorzunehmen.
    5. Der Veranstalter ist berechtigt, bei Vorliegen von höherer Gewalt oder aus anderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Veranstaltung vorzeitig abzubrechen oder bestimmte Veranstaltungs-/Ausstellungsbereiche vorübergehend oder auch dauerhaft zu räumen.
    6. Im Falle einer Änderung gemäß Ziffer 4.3, einer Verlegung oder Absage oder im Falle eines (Teil-)Abbruchs gemäß Ziffer 4.2 besteht seitens des Partners kein Anspruch auf Ersatz bereits getätigter Aufwendungen oder auf Ersatz eines sonstigen Schadens, der aus einer solchen Änderung, Verlegung, Absage oder einem (Teil-)Abbruch resultiert, es sei denn, ein solcher Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters.
    7. Die Hausordnung und sonstige Vorgaben der Veranstaltungslocation sind durch den Partner zu beachten.
  5. Leistungsumfang
    1. Die wechselseitig zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag.
    2. Soweit im Vertrag nicht anders vereinbart, wird die durch den Partner an den Veranstalter zu zahlende Vergütung unmittelbar nach Erhalt einer Rechnung im Voraus zur Zahlung fällig. Vereinbarte Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
    3. Sofern die Leistungen des Veranstalters auch das Schalten von Anzeigen des Partners in den Print- und/oder Online-Medien der Forum Zeitschriften und Spezialmedien GmbH oder verbundener Unternehmen umfasst, gelten für diese Leistungen ergänzend zu diesen AGB die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Forum Zeitschiften und Spezialmedien GmbH für Anzeigen in der Printausgabe bzw. die AGB für Online-Werbung.
    4. Sofern die Leistungen des Veranstalters auch die Logopräsenz des Partners in Veranstaltungsunterlagen und/oder sonstigen Publikationen umfasst, wird der Partner dem Veranstalter das Logo in geeigneter Auflösung auf Anforderung zur Verfügung stellen. Der Partner räumt dem Veranstalter hiermit das Recht ein, das übersendete Logo entsprechend zur Vertragserfüllung zu nutzen. Die genaue Platzierung des Logos obliegt dem Veranstalter, sofern der Vertrag keine abweichende Vereinbarung enthält.
    5. Sofern der Leistungsumfang auch die Präsenz des Partners mit einem Stand am Ort der Veranstaltung umfasst, gelten hierfür die Regelungen der Ziffern 7 bis 9.
  6. Stornierung durch den Partner
    1. Der Partner kann bis 12 Wochen vor der Veranstaltung den vorliegenden Vertrag stornieren. Im Falle einer Stornierung fällt eine Stornierungsgebühr in Höhe von 30% der vereinbarten Vergütung an. Sofern der Partner bereits Zahlungen geleistet hatte, wird der über die Stornierungsgebühr hinausgehende Betrag erstattet. Im Falle einer Stornierung des Partners weniger als 12 Wochen vor der Veranstaltung ist der volle Gesamtbetrag zu entrichten. Dem Partner steht der Nachweis frei, dass dem Veranstalter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
    2. Die vorstehende Regelung gemäß Ziffer 6.1 gilt nicht, wenn zwischen den Parteien im Vertrag eine anderweitige Abrede getroffen wurde.
  7. Standzuteilung; Auf- und Abbauzeiten
    1. Die Standzuteilung erfolgt unter Berücksichtigung der Nachfrage, der zur Verfügung stehenden Ausstellungsfläche, der technischen Anforderungen und der konzeptionellen Belange durch den Veranstalter. Platzierungswünsche des Partners werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
    2. Der Veranstalter ist berechtigt, die Standabmessung und/oder die Standplatzierung kurzfristig zu ändern, sofern dringende Gründe dies erforderlich machen. Die Lage, Größe und die Besetzung der angrenzenden Stände können sich zudem jederzeit ändern. Aus entsprechenden Veränderungen ergeben sich keine Ansprüche des Partners. Insbesondere besteht in einem solchen Fall kein Anspruch auf Zuteilung eines anderen Standes und kein Recht auf Rücktritt oder Kündigung des Vertrages.
    3. Ein Tausch des zugeteilten Standes mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Standes an Dritte sind ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Veranstalter nicht gestattet.
    4. Für die Standausstattung bzw. Standräumung (sowie, falls vereinbart, den Standauf- und abbau) stehen dem Partner festgelegte Zeiten vor Beginn bzw. nach Schluss der Veranstaltung zur Verfügung. Die Zeiten werden dem Partner kommuniziert. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Abbau unmittelbar nach Veranstaltungsende vorzunehmen. Der Veranstalter behält sich eine kurzfristige Änderung der Auf- und Abbauzeiten aus berechtigten Gründen vor.
  8. Standnutzung; Standsicherheit
    1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Standfläche durch den Partner mit eigenem Mobiliar / Ausstellungsstand auszustatten und mit eigenen Materialien und Exponaten zu bestücken. Dem Partner wird am Stand ein regulärer 220 V Stromanschluss bereitgestellt. Weitere Zusatzleistungen sind vom Veranstalter nur geschuldet, sofern dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
    2. Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Partner gemieteten Standes und ausschließlich für das eigene Unternehmen des Partners und für die von ihm angebotenen Waren und Dienstleistungen erlaubt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Der Veranstalter kann im Auftrag des Partners anderweitige Werbeaktionen durchführen. In diesem Fall bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.
    3. Die gemietete Standfläche wird vom Veranstalter gekennzeichnet oder in sonstiger Weise mitgeteilt. Ein Überschreiten der Standgrenzen ist im Interesse der anderen Aussteller, der Sicherheit und der Gewährleistung der Verkehrswege nicht möglich. Pfeiler und andere, vergleichbare Einschränkungen der Nutzbarkeit gehören ggf. zur gemieteten Fläche und führen nicht zu Ansprüchen des Partners, insbesondere begründen sie kein Recht zur Minderung oder Kündigung.
    4. Bringen am Stand vorhandene Einrichtungen, Anlagen, Produkte oder Ausstellungsgegenstände des Partners besondere Gefährdungen oder Risiken mit sich (z.B. Beschädigungen durch die Einflüsse von Temperatur, Feuchtigkeit, Stromschwankungen etc.), so hat der Partner selbst für die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu sorgen. Der Veranstalter ist spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn hierüber zu informieren.
    5. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Notausgänge, Rettungswege, Feuerlöscher, elektrische Verteiler, Schalttafeln sowie Telefon- und Netzwerkverteiler müssen frei zugänglich bleiben. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Abänderungen offensichtlich unzureichender Standaufbauten oder die Entfernung solcher Stände, die sich als ungeeignet, belästigend oder gefährdend erweisen, zu verlangen.
    6. Feuer, offenes Licht und Rauchen ist in allen Bereichen der Veranstaltung verboten.
    7. Der Aussteller sorgt dafür, dass die Kabel und Elektrogeräte zu eigenen Nutzung am Stand für die Belastung zugelassen und geeignet sind und nur Geräte mit entsprechenden Prüfsiegeln verwendet werden. Kabel müssen so verlegt werden, dass keine Stolper- oder Verletzungsgefahr besteht.
    8. Die Standplätze sind nach der Veranstaltung in einwandfreiem, besenreinem Zustand zu hinterlassen. Sofern absprachegemäß ein eigener Stand errichtet wurde, ist dieser vollständig zu entfernen.
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